Statut

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Islamisches Kulturzentrum Hidaje (IKZ Hidaje)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Rechtsformzusatz e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, der Erziehung sowie der internationalen
Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2.1 Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Beratung von Muslimen und Nichtmuslimen in religiösen und kulturellen
Angelegenheiten und die Vermittlung der Grundwerte des Islam.
b) Die Organisation und Durchführung von religiösen oder kulturellen Konferenzen,
Seminaren, Tagungen und Podiumsgesprächen.
c) Errichtung von Gebetsräumen für eigene religiöse Veranstaltungen und Handlungen.
d) Die Aufklärung und religiöse Betreuung Angehöriger verstorbener Menschen islamischen Bekenntnisses in der Bestattung und Pflege des Andenkens von Verstorbenen nach islamischen Riten.
e) Die Organisation und Durchführung von Todesandachten.
f) Eheschließungen nach muslimischem Ritus.
g) Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung für Schulkinder mit islamischem
Migrationshintergrund.
h) Informationsveranstaltungen, die der Integration der Mitbürger mit islamischem
Migrationshintergrund dienen.

§ 2.2 Der Verein übt seine Tätigkeit im Rahmen folgender Kriterien aus:

a) Der Verein verfolgt ausschließlich Ziele, die mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stehen und keine verfassungsfeindliche Bestreben enthalten. Er sieht die demokratische Grundordnung als Basis seiner Aktivitäten an;

b) der Verein setzt sich für einen weltoffenen Islam ein, insbesondere achtet er bei seiner Vereinsarbeit auf die Grundsätze der Freundschaft, Achtung, Nachsicht, Toleranz und Solidarität der Menschen untereinander und mit Angehörigen anderer Glaubensrichtungen; er hält sich von jeglichem Fanatismus fern;

c) der Verein hat in seiner Tätigkeit die Grundsätze der Gleichbehandlung der Mitglieder zu beachten.

d) Abbau von “Parallel-Gesellschaften” durch enge Zusammenarbeit mit der örtlichen
Stadtverwaltung.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden, die sich verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende jeden Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.

6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags, 6 Monate in Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die
Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

7) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

8) Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.

2) Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Nutzung der Einrichtungen des Vereins wird nur gestattet, wenn sie zweifelsfrei mit den Zwecken und Zielen des Vereins in Einklang steht.

2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 6 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes ,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Wahl, Abwahl des Vorstands,
f) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen
abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss,
i) Wahl der Kassenprüfer.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung stattfinden.

3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der
Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post – oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

5) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn nur ein der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung 9/10 Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus folgenden 7 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern und dem Imam.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, nämlich dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer oder dem Kassenwart jeweils gemeinsam vertreten.

3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

4) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

5) Der Vorstand – außer dem Imam – übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Imam kann eine Vergütung erhalten. Über die Vergütung beschließt der Gesamtvorstand.

6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7) Der Vorstand kann Tätigkeiten, die er selbst nicht erledigen kann, an dafür geeignete
Personen übertragen so wie für ihre laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen falls das erforderlich ist. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1) Der Vorstand – außer dem Imam – wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

2) Eine Wiederwahl ist zulässig.

3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

4) Der Imam wird vom Vorstand bestellt und zieht aufgrund seiner Funktion als Imam
automatisch in den Vorstand ein. Hat der Verein mehrere Imame wird ein Imam vom
Vereinsvorstand in den Vorstand berufen

5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden Nachfolger.

7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt.

2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

5) Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail erklären. Schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasste Vorstandsbeschlüsse sind vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfer

1) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.

2) Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen.
Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins
buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 13 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für religiöse Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.